Urteil: Krankenversicherung muss für Privatbehandlung aufkommen

August 18, 2011 under GKV, Krankenkasse, Krankenversicherung, Recht

Krankenversicherungen muss Privatbehandlung bezahlenDas Hessische Landessozialgericht hat zu Gunsten der Kassenpatienten entschieden: Die gesetzliche Krankenversicherung muss für eine Privatbehandlung aufkommen, wenn der Vertragsarzt den Patienten nicht deutlich darüber aufgeklärt hat, dass die betreffende Leistungen keine Kassenleistung ist (Az.: L 8 KR 313/08).

Das Gericht erläuterte, dass eine zu lasche Aufklärung über eine Privatbehandlung ein „Fehlverhalten“ der Kasse darstelle. Somit sie dieses der Krankenversicherung auch zuzurechnen. Mit dem Urteil gab das Hessische Landessozialgericht einem Witwer Recht, der im Berufungsverfahren gegen seine Krankenkasse geklagt hatte.

Behandlung war keine Leistung der Krankenkasse

Die inzwischen verschiedene Frau des Klägers war an Darmkrebs erkrankt und dafür von ihrem Hausarzt in das Uniklinikum Frankfurt empfohlen worden. Dort war geplant, sie einer Therapie zu unterziehen, die von der Kasse bezahlt werden würde. In der Klinik jedoch musste die Frau Formulare für eine private Behandlung unterschrieben und bekam später die Rechnung präsentiert. Sie wurde außerdem mit einem anderen Verfahren behandelt, als ihr Hausarzt es ihr verschrieben hatte.

Krankenversicherung wies Kostenerstattung ab

Die Krankenversicherung der Frau wies die Kostenerstattung ab, da die tatsächliche Behandlung keine Kassenleistung darstelle. Das Sozialgericht Frankfurt hatte die Klage der 2008 verstorbenen Frau zunächst zurückgewiesen, woraufhin Berufung eingelegt wurde.

Krankenkasse nun zu Übernahme der Kosten verurteilt

Das Landessozialgericht Hessen stärkte mit seinem Urteil nun das Recht der Kassenpatienten. Die Kasse wurde zur Erstattung der Kosten in Höhe von rund 18.700 Euro verpflichtet. Die Richter argumentierten, die Frau habe zunächst nicht einmal gewusst, dass sie eine andere als die geplante Behandlung erhalten habe. Auch die zu unterschreibenden Formulare hätten nicht eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine vertragsärztliche Leistung handelte. Das so genannte „Systemversagen“ führe in diesem Fall dazu, dass die Verantwortung bei der Krankenkasse liege. Die Krankenversicherung hat nun gegen das Urteil Revision vor dem Bundessozialgericht eingelegt.

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Autor/Inhalt: Clarissa Hagenmeyer