
Viele gesetzliche Krankenversicherungen erheben Zusatzbeiträge, da sie mit den Geldern aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen. In diesem Fall haben Versicherte die Möglichkeit, eine Kündigung auszusprechen und eine andere gesetzliche Krankenversicherung zu suchen, die derzeit noch keine Zusatzbeiträge anhebt. Man spricht in diesem Fall von einem außerordentlichen Kündigungsrecht. Ein solches außerordentliches Kündigungsrecht könne auch privat Versicherte nutzen, deren Krankenkasse zum Januar die Beiträge erhöht. Dies gilt auch dann, wenn Krankenkassen fusionieren und sich hieraus für Versicherte höhere Beiträge ergeben. Voraussetzung für die Kündigung ist, dass das Kündigungsschreiben spätestens vier Wochen nach Eingang der Beitragserhöhung oder der Information über Zusatzbeiträge bei der Krankenversicherung eingeht.
Alternativ hierzu kann eine Krankenversicherung auch ordentlich gekündigt werden. Dies ist möglich, wenn Versicherte bereits länger als 18 Monate bei ihrer jetzigen Krankenkasse versichert sind und beispielsweise zu einer Kasse wechseln wollen, die attraktive Wahltarife bietet. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall zwei Monate zum Monatsende. Geht die Kündigung bei der jetzigen Krankenkasse beispielsweise am 15. September ein, ist der Wechsel zum 30. November möglich. Lediglich dann, wenn bei der jetzigen Kasse bereits ein Wahltarif genutzt wird, besteht eine Bindungsfrist von drei Jahren nach Vertragsabschluss, während dessen keine Kündigung möglich ist.
Versicherte, die einen Krankenkassenwechsel planen, sollten bei ihrer jetzigen Versicherung kündigen und sich gleichzeitig um den Abschluss einer neuen Krankenversicherung bemühen. Da in Deutschland Versicherungspflicht gilt, kann die bestehende Krankenkasse erst dann gekündigt werden, wenn ein Bestätigungsschreiben der neuen Versicherung über die Annahme des Versicherungsantrags vorliegt. Dieses Bestätigungsschreiben kann aber auch während der Kündigungsfrist bei der jetzigen Versicherung vorgelegt werden. Für gesetzlich Versicherte besteht grundsätzlich eine Aufnahmepflicht für alle pflichtversicherten Personen. Dies sind Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, aber auch Rentner, Auszubildende und Arbeitslose sind pflichtversichert. In diesen Fällen muss die aufnehmende Versicherung auf Gesundheitsfragen verzichten, auch Vorerkrankungen spielen hier keine Rolle.
Bei der private Krankenversicherung hingegen prüfen die Versicherungsunternehmen genau, ob eventuelle Vorerkrankungen vorliegen. Diese können zum einen zu Beitragserhöhungen, zum anderen aber auch zu einem Vertragsausschluss führen. Aufgrund der in Deutschland geltenden Versicherungspflicht ist dann nur die Wahl des Basistarifs möglich, der wiederum ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden kann.