
Je nach individueller Lebenssituation kann sich die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Versicherer mehr oder weniger lohnen. Da sich im Laufe von Jahrzehnten immer wieder neue Voraussetzungen und Entwicklungen ergeben können, wird von zahlreichen Versicherten der Wechsel des Versicherungsschutzes im Laufe eines Lebens in Betracht gezogen. Hierbei ist nicht alleine nur der Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse in die PKV gemeint - auch der Wechsel zu einem anderen, privaten Versicherer als Mitglied der PKV oder die Rückkehr aus dem privaten Schutz in eine gesetzliche Krankenkasse können individuell von Interesse sein. Je nach Art des Wechselvorhaben ergeben sich jedoch besondere Voraussetzungen und Besonderheiten, die es zu beachten gilt.
Einer der üblichsten Fälle ist der Wechsel aus der gesetzlichen Krankenkasse in den Schutz der privaten Krankenversicherung. Um einen solchen Wechsel durchführen zu können, ist entweder ein ausreichend hohen Jahresbruttoeinkommen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen notwendig. Die Freiheit zum Wechsel in die PKV erhalten Angestellte und Arbeiter bei einem Einkommen von aktuell mindestens 49.500 Euro brutto, sollte dieses erreicht werden, ist zusätzlich eine Wartefrist von einem Kalenderjahr zu erfüllen. Selbstständige, Freiberufler sowie Beamte sind nicht an ein Mindesteinkommen gebunden; als freiwillig Versicherte haben sie jederzeit die Möglichkeit, sich für den fortlaufenden Schutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu entscheiden oder zu einem Anbieter der PKV zu wechseln. Da im Vergleich zur GKV die Beitragshöhe individuell nach der eigenen, gesundheitlichen Disposition berechnet wird, lohnt sich vor dem Wechsel in die PKV die Gegenüberstellung von verschiedenen PKV-Angeboten. Dieser Private Krankenversicherung Vergleich ist deutlich lohnenswerter als bei den gesetzlichen Krankenkassen, die mittlerweile einen einheitlichen Beitragssatz und nur geringe Unterschiede im Leistungskatalog bietet.
Unter Umständen kann auch der Wechsel von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung zu einem anderen interessant ist. In der Praxis wird dieser dann angestrebt, wenn das Vertrauen zwischen Versichertem und Krankenversicherung zerstört ist oder der Versicherte nicht mehr mit Leistungen oder Kosten seines PKV-Schutzes einverstanden ist. Grundsätzlich ist wie bei allen Versicherungsverträgen im Rahmen der festgelegten Kündigungsfristen eine Kündigung des aktuellen Schutzes möglich, üblich ist dieser zum Ende eines Versicherungsjahres und sollte drei Monate vor Ablauf schriftlich eingereicht werden. Durch ein Sonderkündigungsrecht, z.B. bei einer angekündigten Beitragserhöhung der Versicherung, besitzt der Versicherte die Möglichkeit, binnen eines Zeitraums von 14 Tagen den bisher laufenden Versicherungsschutz zu kündigen.
Der Wechsel zu einer anderen, privaten Krankenversicherung kann mit niedrigeren Beiträgen oder besseren Leistungen verbunden sein, jedoch sollte bei einer Wechselabsicht der Blick auf die angesparten Anwartschaften beim alten Versicherer gelegt werden. Können diese für alle ab dem Jahr 2009 abgeschlossenen Verträge mühelos zum neuen Versicherer mitgenommen werden, gilt diese Regelung für Altverträge nicht. Finanziell ist so bei diesen Veträgen letztlich mit einem Verlust zu rechnen, der kaum durch günstigere Beiträge aufzufangen ist. Für Verträge, die bereits seit vielen Jahren Gültigkeit besitzen, ist der Wechsel innerhalb der PKV also gut zu überlegen.
Die Rückkehr aus dem privaten Schutz in das System der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht ohne Weiteres möglich. Da Mitglieder der PKV freiwillig versichert sind, besteht für keine Krankenkasse die Verpflichtung, eine entsprechende Person wieder in den gesetzlichen Schutz aufzunehmen. Ausnahmen von dieser Regelung ergeben sich lediglich dann, wenn der Zustand der freiwilligen Krankenversicherung erlischt, was in der Praxis vor allem in zwei Fällen üblich ist. Zum einen können Selbstständige und Freiberufler ihre Tätigkeit aufgeben und fortan als Angestellte der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen. Zum anderen kann die Arbeitslosigkeit eines privat Versicherten dazu führen, dass der Staat für Lohnersatzleistungen aufkommen muss, wodurch die betroffene Person auch in das gesetzliche Krankenversicherungssystem übergeht.