
Wer als angestellter Erwerbstätiger monatlich in seinen Krankenversicherungsschutz einzahlt, macht dies nicht alleine. Als Arbeitnehmer übernimmt er dabei nach aktuellem Stand lediglich die Hälfte des Versicherungsbeitrages, den der Gesetzgeber bei der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse vorschreibt. Die andere Hälfte wird durch den sogenannten Arbeitgeberzuschuss gezahlt, d.h. der Arbeitgeber übernimmt eine Hälfte der Kosten für die soziale Absicherung. Der Arbeitgeberzuschuss wird dabei nicht nur auf die Beiträge zur Krankenversicherung gewährt, sondern ist auch für die gesetzliche Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
Um den Arbeitgeberzuschuss zu erhalten, ist es für den einzelnen Versicherten unerheblich, ob der gesundheitliche Schutz durch eine gesetzliche Krankenkasse oder einen privaten Versicherer gewährt wird. Sollte es zu einem Wechsel des Versicherers kommen und dabei die alte Krankenkasse gegen den Schutz eines privaten Versicherungsunternehmens ausgetauscht werden, ist dieser Wechsel mit dem geänderten Beitragssatz lediglich dem Arbeitgeber anzuzeigen. Für diesen Zweck stellt jede Versicherung entsprechende Formulare aus, die als Versicherungsnachweis dienen und nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch andere, öffentliche Stellen als Dokumente akzeptiert werden. Ist mit dem Wechsel der Krankenversicherung eine Absenkung des monatlichen Beitrags verbunden, erhält so nicht nur der Versicherte selbst eine finanzielle Entlastung, vielmehr spart auch der Arbeitgeber bei seinem Anteil zur Krankenversicherung für den Arbeitnehmer.
In einzelnen Berufsgruppen wird von der oben genannten Regel abgewichen. Dies gilt in erster Linie für Selbstständige und Freiberufler, da hier kein direkter Arbeitgeber vorhanden ist. In diesem Fall entfällt der Arbeitgeberzuschuss, der Versicherte muss somit den kompletten Beitrag für seine gesundheitliche Absicherung aufbringen. Um dieses Missverhältnis gegenüber angestellten Versicherungsnehmern auszugleichen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, unabhängig von der Einkommenshöhe in den Schutz der PKV wechseln zu können. Wer sich in jungen Jahren für den privaten Krankenversicherungsschutz entscheidet, kann so unabhängig von einer erzielten Einkommenshöhe beim Versicherungsbeitrag sparen.
Für Beamte ergibt sich ebenfalls eine Sonderregelung, da hier Bund, Länder oder andere, öffentliche Institutionen die Rolle des Arbeitgebers einnehmen. Beamte sind beihilfeberechtigt, d.h. der öffentliche Arbeitgeber erstattet einen bestimmten Kostenanteil für die gesundheitliche Absicherung. Grundlegend ist dieses Prinzip mit dem Arbeitgeberzuschuss in freien Wirtschaftsunternehmen zu vergleichen, der Anteil des öffentlichen Arbeitgebers fällt verglichen hiermit jedoch noch etwas höher aus. Lediglich für den verbleibenden Restbetrag hat der Beamte eine eigenständige Vorsorge zu treffen, in den meisten Fällen entscheiden sich Versicherte für die Mitgliedschaft in der PKV, da nur so eine volle Beihilfeberechtigung gegeben ist.
Mit der letzten Gesundheitsreform der schwarz-gelben Bundesregierung im Jahr 2011 hat sich eine wesentliche Änderung ergeben, die in den kommenden Jahren Auswirkungen auf den Arbeitgeberzuschuss haben wird. Dieser wurde im Rahmen der Reform auf die aktuelle Höhe von 7,3% des Bruttoeinkommens eines Arbeitnehmers festgelegt. Sollte es in Zukunft dazu kommen, dass die Kosten für das gesetzliche Gesundheitssystem wachsen und ein Anstieg des Beitragssatzes die Folge wäre, ist dieser nicht mehr in gleichem Verhältnis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu tragen. Durch die Fixierung des Prozentsatzes für Arbeitnehmer bleibt der Arbeitgeberzuschuss fortan prozentual auf dem immer gleiche Niveau, Beitragserhöhung würden so alleine vom Arbeitnehmer getragen. Eine Regelung, die Millionen von gesetzliche Versicherten eher mit gemischten Gefühlen betrachten dürften, die sich so zu einem Wechsel in die PKV motiviert sehen. Ob dieser Wechsel möglich ist, kann individuell durch einen Private Krankenversicherung Vergleich ermittelt werden, ebenso wie die Konditionen und Beiträge, mit denen im Falle eines Wechsels zu rechnen ist.